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Die im Rahmen einer Festgeldanlage erzielten Zinsgewinne sind, wie alle anderen Kapitalerträge, grundsätzlich steuerpflichtig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Freibeträge gibt, ab denen erst eine Steuerzahlung fällig wird. Diese Freibeträge liegen bei gegenwärtig bei 750 Euro zuzüglich 51 Euro für pauschalierte Werbungskosten je Person und Jahr, also bei 801 Euro. Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, kommen in den Genuss des doppelten Freibetrages.

Unterschiede von 2008 und 2009

Die Steuerzahlungen werden dahingehend unterschiedlich berechnet, je nachdem in welchem Kalenderjahr die Zinsen für das Festgeld angefallen sind. Insbesondere seit dem 01.01.2009 gibt es eine Neuregelung, die zu einer Pauschalbesteuerung jenseits der Freigrenzen führt. Ab diesem Zeitpunkt wird nach Ausschöpfung der Freibeträge eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % der Festgeldzinsen erhoben. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern die Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 % von der Abgeltungssteuer berechnet, die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 8 oder 9 % der Abgeltungssteuer.

Bis zum 31.12.2008 wurde mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, der durchaus höher sein konnte. Der Vorteil für diese Einkommensbezieher ist nicht nur der niedrige Pauschalsteuersatz, sondern auch der Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung zu Zinseinnahmen und Kapitalerträgen. Mit der Zahlung der Abgeltungssteuer ist für diese Personengruppe das Steuererhebungsverfahren abgeschlossen. Die Abgeltungssteuer wird von den Banken bei Auszahlung von Zinsen automatisch einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet.

Gegenüber seiner Bank kann man mit einer Freistellungserklärung über die Höhe seiner Freibeträge den Beginn der Einbehaltung auf 801 Euro bei Ledigen und 1602 Euro bei Verheirateten festsetzen. Hat man mehrere Konten, dann darf man natürlich nur in der Summe dieses Freibeträge geltend machen.

Vorgehensweise in 2009 und Folgejahren

Hat man im Jahr 2009 und in den Folgejahren einen niedrigeren Steuersatz als diese 25 %, dann kann man einen Teil der Pauschalsteuer vom Finanzamt zurückholen. Dazu muss man dann lediglich ein entsprechendes Formular bei der Einkommensteuererklärung abgeben und die Pauschalsteuerzahlung von den Festgeldzinsen gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Dieses berechnet dann die tatsächliche Steuerschuld und überweist den zu viel erhobenen Betrag dem Steuerzahler zurück.

Steuerzahler, bei denen bereits im Vorfeld erkennbar ist, dass sie überhaupt keine Steuerzahlung für eine Festgeldanlage und sonstige Kapitalerträge zahlen müssen, können sich sogar mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung von der Pauschalsteuer befreien lassen. Diese beantragen Sie beim Finanzamt und reichen Sie ihrer Bank ein.

Wichtig für die Steuerzahlungsberechnung auf Festgeldzinsen ist immer das Jahr des Zuflusses der Zinszahlung. Zugeflossen ist die Zinszahlung erst, wenn man darüber verfügen kann. Festgeldkonten, die eine Verpflichtung zur Kumulation der Zinszahlung über mehrere Jahre haben, sorgen also dafür, dass der Zufluss erst am Ende der Bindungsfrist erfolgt. Dies kann dann dazu führen, dass die Zinszahlungen in diesem Jahr besonders hoch ausfallen. Damit fallen dann zunächst recht hohe Abgeltungssteuer-Zahlungen an, die Sie nur dann deutlich reduzieren können, wenn Sie in dem Jahr der Zinszahlungen einen niedrigen Steuersatz aufweisen.

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